{"Signatur": "CH_VB_022", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-11-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_022_JAAC-53-20--_1988-11-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000938.pdf?ID=150000938", "Checksum": "350d14a4929789bb28f8366cb2eaf3d7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.20 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 04.11.1988 JAAC 53.20 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral 04.11.1988 JAAC 53.20 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale 04.11.1988 JAAC 53.20 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:40", "Checksum": "cb96dd27528ef352899150faf3a311aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 04.11.1988 JAAC 53.20 \r\n\n 2\nFür den Entzug der Besoldung, des Ortszuschlags und der Zulagen nach Art. 52\nAbs. 1 BtG ist der Departementsvorsteher zuständig, wenn die Massnahme\neinen Beamten seines Departements betrifft (Art. 65 in Verbindung mit Art. 37\nAbs. 2 Bst. a und Abs. 3 BO [1]). Der Beschwerdeführer war Beamter des EDI,\nweshalb der Vorsteher dieses Departements zuständig war, die angefochtene\nMassnahme zu verfügen. Nach Art. 98 Bst. b OG ist gegen die Verfügung des\nDepartementes die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, auch wenn der\nStreit um vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnis geht\n(Art. 117 Bst. c OG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 99-101 OG liegt nicht vor.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit zulässig.\nb. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen\nseit der Zustellung der angefochtenen Verfügung einzureichen; richtet sich\ndie Beschwerde jedoch gegen eine Zwischenverfügung, beträgt die Frist nur\nzehn Tage (Art. 106 Abs. 1 OG). Eine Zwischenverfügung ist zudem nur dann\nselbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil\nbewirken kann (Art. 45 Abs. 1 VwVG; BGE 112 Ib 421 f. E. 2c, mit Hinweisen).\nDie vorläufige Dienstenthebung und der damit verbundene Entzug\ndes Diensteinkommens bedeutet für den betroffenen Beamten einen\nschweren Eingriff in seine Rechtssphäre. Ausserdem wird das von\nder Dienstenthebung unabhängige Disziplinar- oder Strafverfahren in\nkeiner Weise verzögert, wenn die vorläufige Dienstenthebung gerichtlich\nangefochten wird. Deshalb behandelte das Bundesgericht in BGE 104 Ib\n133 f. E. 2 die vorläufige Dienstenthebung als Endverfügung. Der damit\nverbundene Entzug der Besoldung und der übrigen vermögensrechtlichen\nAnsprüche ist in dieser Hinsicht der vorläufigen Dienstenthebung\ngleichzustellen und ebenfalls als Endverfügung zu betrachten. Die gegenüber\neiner Zwischenverfügung erweiterte Anfechtbarkeit rechtfertigt sich,\ndenn der Verlust des Diensteinkommens trifft den Beamten härter als\ndie vorläufige Dienstenthebung allein. Damit gilt für die vorliegende\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde die längere Beschwerdefrist von 30 Tagen.\nc. und d. …\ne. Die vorläufige Dienstenthebung und die damit verbundenen\nvermögensrechtlichen Massnahmen nach Art. 52 Abs. 1 BtG sind keine\nDisziplinarstrafen im Sinne von Art. 104 Bst. c Ziff. 2 OG. Die Überprüfung\ndurch das Bundesgericht beschränkt sich deshalb auf die Verletzung von\nBundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,\nund unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Art. 104\nBst. a und b OG).\n2.a. Nach Art. 52 Abs. 1 BtG kann die sofortige vorläufige Enthebung des\nBeamten vom Dienste verfügt werden, wenn dienstliche Gründe es als\nnotwendig erscheinen lassen. Zugleich können Besoldung, Ortszuschlag und\nZulagen gekürzt oder entzogen werden. Die vorläufige Dienstenthebung soll\neinerseits ermöglichen, die Disziplinar- oder Strafuntersuchung ungestört\ndurchzuführen. Anderseits soll sie erlauben, einen Beamten aus dem Dienst zu\nentfernen, wenn seine weitere Beschäftigung für die Verwaltung nicht mehr\nzumutbar ist oder wenn das Ansehen der Verwaltung Schaden leiden könnte.\nb. Die Besoldung und die weiteren finanziellen Ansprüche des Beamten\ndürfen im Zusammenhang mit der vorläufigen Dienstenthebung entzogen\nwerden, wenn ein ernsthafter Verdacht besteht, dass die Dienstenthebung\n\n3\ndurch schuldhaftes Verhalten des Beamten veranlasst wurde oder dass\nder Beamte dem Bund Schaden verursacht hat. Ob einem Beamten sein\nDiensteinkommen entzogen werden soll, muss die Verwaltung aufgrund\neiner vorläufigen Beurteilung des Sachverhalts entscheiden. Dabei verfügt sie\nüber einen weiten Ermessensspielraum. Da die vorläufige Dienstenthebung\nund die damit verbundenen vermögensrechtlichen Massnahmen auch der\nStrafuntersuchung und der Abwehr eines dem Bund drohenden Schadens\ndienen, muss ein ernsthafter Verdacht gegenüber dem Beamten genügen.\nc. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Y führt gegen den Beschwerdeführer\neine Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsführung zum Nachteil\ndes Bundes. Ungetreue Geschäftsführung nach Art. 159 StGB ist ein\nVermögensdelikt, das einen Vermögensschaden voraussetzt. Damit besteht\ngegen den Beschwerdeführer ein ernsthafter Verdacht, er habe den Bund am\nVermögen geschädigt. Das allein rechtfertigt es, ihm die vermögensrechtlichen\nAnsprüche aus dem Dienstverhältnis zu entziehen. Ausserdem besteht gegen\nihn ein ebenso ernsthafter Verdacht, zur vorsorglichen Dienstenthebung durch\neigenes Verschulden Anlass gegeben zu haben. Auch dies ergibt sich aus der\nblossen Tatsache, dass gegen ihn die erwähnte Strafuntersuchung geführt\nwird, denn eine strafrechtliche Verurteilung kommt nur wegen schuldhaften\nVerhaltens in Frage.\nd. Der Beamte darf durch den Entzug seiner vermögensrechtlichen Ansprüche\nnicht in eine Notlage gebracht werden. Der Beschwerdeführer ist jedoch bis\nheute in keine Notlage geraten. Er hätte auch ohne weiteres eine andere Arbeit\nannehmen können, sofern sich dabei keine Unvereinbarkeit mit dem immer\nnoch fortbestehenden Dienstverhältnis ergeben hätte. Das EDI hat damit\ndem Beschwerdeführer die Besoldung, den Ortszuschlag und die Zulagen zu\nRecht entzogen und das Ermessen weder missbraucht noch überschritten.\nDer Entzug des Gehalts ist im übrigen auch verhältnismässig, denn er dauerte\nwegen der Auflösung des Dienstverhältnisses auf Ende September 1988 nur\ndrei Monate.\n3. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich\nunbegründet und ist im summarischen Verfahren mit kurzer Begründung\nabzuweisen (Art. 109 Abs. 1 und 3 OG).\n\n"}