5 Letztlich ist für die Bewilligungspflicht darauf abzustellen, dass die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet ist, der Weiterverbreitung von Kernwaffen entgegenzuwirken. Es wäre untragbar und in keiner Weise zu verantworten, wenn es einem weiteren Staate mit Hilfe schweizerischer Unternehmen gelänge, Kernwaffen herzustellen. Die Ausfuhrbewilligungspflicht steht demnach ohne weiteres sowohl auf Grund von Art. 11 Abs. l Bst. c wie der Anhänge zur Atomverordnung fest. 3. Die angefochtene Feststellungsverfügung besteht zu Recht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen, was die Kostenpflicht der Beschwerdeführerinnen zur Folge hat (Art.