«Anlagen zur Herstellung von Brennelementen» sind nach dem Wortlaut von Anhang 3 der Atomverordnung auch solche, die das Kernmaterial unmittelbar aufbereiten. Wird im Autoklaven das Uranhexafluorid erhitzt und vom festen in den gasförmigen Zustand umgewandelt, und erlaubt erst dieser Aggregatzustand die Anreicherung des Urans, so dient der Autoklav der unmittelbaren Aufbereitung des Kernmaterials und stellt im Sinne von Anhang 3 der Atomverordnung eine «Anlage zur Herstellung von Brennelementen» dar. Ob er auch als Ausrüstung für eine Isotopentrennanlage (Ziff. 2.5.1 in Verbindung mit F. 11 Beilage A zu Anhang 3 AtV) zu erfassen ist, bleibe dahingestellt.