2.5.1, Beilage A zu Anhang 3 AtV) handelt. Der Begriff der «Anlage zur Herstellung von Brennelementen» umfasst unter anderem Ausrüstungen, die üblicherweise mit dem Produktionsfluss des Kernmaterials in unmittelbare Berührung kommen, es unmittelbar aufbereiten oder steuern (E. 9, Beilage A zu Anhang 3 AtV). Wenn die Beschwerdeführerinnen geltend machen, Autoklaven kämen mit dem Kernmaterial nicht in Berührung, so kommt es darauf vorliegend nicht an. «Anlagen zur Herstellung von Brennelementen» sind nach dem Wortlaut von Anhang 3 der Atomverordnung auch solche, die das Kernmaterial unmittelbar aufbereiten.