Nach dem Gesagten steht die Ausfuhrbewilligungspflicht für die Autoklaven fest, nachdem ebensolche eigens auch für Urananreicherungsanlagen in den Niederlanden und in Deutschland hergestellt wurden. c. Im übrigen bestreiten die Beschwerdeführerinnen zu Unrecht, Autoklaven würden von Anhang 3 der Atomverordnung nicht erfasst. Das EVED und das BEW weisen darauf hin, dass es sich bei den fraglichen Autoklaven um «Anlagen zur Herstellung von Brennelementen» (Ziff. 2.4.1 Beilage A zu Anhang 3 AtV) und um Ausrüstungen für die Trennung von Uranisotopen (Ziff. 2.5.1, Beilage A zu Anhang 3 AtV) handelt.