11 Abs. 2 AtV), enthält also auch keine abschliessende Liste. Im Lichte der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz aus dem Atomsperrvertrag, dessen Ziel es ist, die weitere Verbreitung von Kernwaffen zu verhindern, sind die ausfuhrbewilligungspflichtigen Ausrüstungen pragmatisch im Hinblick auf den nuklearen Verwendungszweck zu erfassen. Darin liegt der Sinn von Art. 11 Abs. 1 Bst. c AtV. Nach dem Gesagten steht die Ausfuhrbewilligungspflicht für die Autoklaven fest, nachdem ebensolche eigens auch für Urananreicherungsanlagen in den Niederlanden und in Deutschland hergestellt wurden.