Vor dem Bundesgericht halten sie diese Behauptung denn auch nicht mehr aufrecht. Vielmehr bestreiten sie die Bewilligungspflicht mit dem Hinweis, Autoklaven seien in den Anhängen zur Atomverordnung nicht als für die Ausführung bewilligungspflichtig verzeichnet. Der Einwand geht schon deshalb fehl, weil die Aufzählung der ausfuhrbewilligungspflichtigen Ausrüstungen in Anhang 2 Ziff. II nach dem klaren Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Bst. c AtV nicht abschliessend ist. Anhang 3 schliesslich legt Kriterien für die Abgrenzung der Bewilligungspflicht fest (Art. 11 Abs. 2 AtV), enthält also auch keine abschliessende Liste.