b. Nach den überzeugenden Feststellungen der Vorinstanz beruhen die Autoklaven der Metallwerke B. und der M. AG auf Plänen, wie sie von der U. GmbH nahezu identisch für Urananreicherungsanlagen in den Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland verwendet und eigens hiefür konzipiert wurden. Für die anfänglich gegenüber den Zollbehörden aufgestellte Behauptung, die Autoklaven seien für «Umwelttesteinrichtungen» bestimmt, sind die Beschwerdeführerinnen jeden Beleg schuldig geblieben. Vor dem Bundesgericht halten sie diese Behauptung denn auch nicht mehr aufrecht.