4 Dementsprechend und in Nachachtung der völkerrechtlichen Verpflichtung durch den Atomsperrvertrag hat der Bundesrat die Ausfuhr von Anlagen und Ausrüstungen, die für die Anreicherung oder Wiederaufbereitung von Kernbrennstoffen eigens konzipiert oder hergerichtet sind, der Bewilligungspflicht unterstellt (Art. 11 Abs. 1 Bst. c AtV). b. Nach den überzeugenden Feststellungen der Vorinstanz beruhen die Autoklaven der Metallwerke B. und der M. AG auf Plänen, wie sie von der U. GmbH nahezu identisch für Urananreicherungsanlagen in den Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland verwendet und eigens hiefür konzipiert wurden.