Der Bundesrat kann gemäss Art. 4 Abs. 2 des BG vom 23. Dezember 1959 über die friedliche Verwendung der Atomenergie und den Strahlenschutz (Atomgesetz, SR 732.0) die Ausfuhr von Produktionseinrichtungen und Geräten, die in der Atomtechnik benötigt werden, bewilligungspflichtig erklären.