In materieller Hinsicht ist streitig, ob die Ausfuhr der Autoklaven der Bewilligungspflicht unterliegt. a. Nach Art. III Ziff. 2 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Atomsperrvertrag, SR 0.515.03) ist die Schweiz verpflichtet, Ausrüstungen und Materialien, die eigens für die Verarbeitung, Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbarem Material vorgesehen oder hergerichtet sind, an Nichtkernwaffenstaaten nur zu friedlichen Zwecken und nur dann zu exportieren, wenn sich die Belieferten den Sicherungsmassnahmen des Vertrages unterziehen. Der Bundesrat kann gemäss Art.