Die gegenteilige Behauptung in der Beschwerdeschrift ist aktenwidrig. Den Beschwerdeführerinnen wäre unbenommen gewesen, allfällige Bedenken gegen die Sachkunde oder die Unparteilichkeit des Bundesministeriums für Forschung und Technologie oder zur Fragestellung vorzutragen. Dies ist unterblieben. Eine Gehörsverweigerung liegt nicht vor. 2. In materieller Hinsicht ist streitig, ob die Ausfuhr der Autoklaven der Bewilligungspflicht unterliegt. a.