Die Beweiswürdigung erlaubt die nötige Differenzierung. b. Nach dem Gesagten machen die Beschwerdeführerinnen zu Unrecht geltend, ihnen hätte vorgängig der Einholung eines Berichtes des deutschen Bundesministeriums für Forschung und Technologie Gelegenheit für Einwendungen zu diesem Vorgehen gegeben werden müssen. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör ist dadurch gewahrt worden, dass ihnen die Vorinstanz am 3. September 1986 den genannten Bericht übermittelt und Frist zur Einreichung allfälliger Bemerkungen gesetzt hat. Die gegenteilige Behauptung in der Beschwerdeschrift ist aktenwidrig.