Im Unterschied zum eigentlichen Sachverständigenbeweis muss den Parteien nicht Gelegenheit gegeben werden, vorgängig Einwendungen gegen die für einen Bericht in Aussicht genommene Amtsstelle vorzubringen. Das rechtliche Gehör ist jedenfalls gewahrt, wenn der am Verwaltungsprozess beteiligte Private zum Amtsbericht nachträglich Stellung nehmen kann und allenfalls auch seine Bedenken hinsichtlich der Unparteilichkeit der den Bericht verfassenden Personen äussern kann (vgl. BGE 104 Ia 70 E. 3 mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung erlaubt die nötige Differenzierung.