Dies kann jedenfalls dann auch eine ausländische Behörde sein, wenn - wie im Nuklearsektor - Abklärungen auf völkerrechtlichem Hintergrund zu treffen sind. Auf Fachwissen anderer Staaten zu greifen ist geradezu geboten, wenn anders der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt werden könnte, mithin die entscheidende Behörde ihre Untersuchungspflicht verletzen würde. Im Unterschied zum eigentlichen Sachverständigenbeweis muss den Parteien nicht Gelegenheit gegeben werden, vorgängig Einwendungen gegen die für einen Bericht in Aussicht genommene Amtsstelle vorzubringen.