3 gelangen aber auch im zweiten Fall die besonderen Verfahrensvorschriften für den Sachverständigenbeweis (Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57-61 BZP) nicht zur Anwendung. Im Verwaltungsprozess ist der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Dafür kann und soll in erster Linie auf das Fachwissen der jeweiligen Verwaltung zurückgegriffen werden. Wo dieses nicht ausreicht, steht nichts entgegen, die Hilfe anderer Amtsstellen in Anspruch zu nehmen. Dies kann jedenfalls dann auch eine ausländische Behörde sein, wenn - wie im Nuklearsektor - Abklärungen auf völkerrechtlichem Hintergrund zu treffen sind.