Im Unterschied zum Zeugen oder zur Auskunftsperson, die über ausserhalb des Verfahrens gemachte Wahrnehmungen berichten, gibt der Sachverständige ein Gutachten über Tatsachen ab, die er im Laufe und zum Zwecke des Verfahrens wahrnimmt und mit seiner besonderen Sachkunde würdigt. Er wird allein um seiner Fachkenntnis willen zur Abklärung des Sachverhaltes beigezogen (BGE 99 Ib 56 E. 3). Amtsberichte können nun Äusserungen einer Amtsstelle zu ausserhalb des Verfahrens gemachten Wahrnehmungen sein, sie können aber auch amtliche Sachkunde vermitteln, die der entscheidenden Behörde abgeht. Inhaltlich können sie also sowohl einer Auskunft als auch einem Gutachten gleichkommen.