Für die Erhebung der verschiedenen Beweismittel sind jeweils unterschiedliche Verfahrensvorschriften zu beachten. Die Beschwerdeführerinnen behaupten, der Bericht des Bundesministeriums für Forschung und Technologie stelle ein Sachverständigengutachten dar, und die hiefür massgebenden Bestimmungen seien nicht eingehalten worden. Im Unterschied zum Zeugen oder zur Auskunftsperson, die über ausserhalb des Verfahrens gemachte Wahrnehmungen berichten, gibt der Sachverständige ein Gutachten über Tatsachen ab, die er im Laufe und zum Zwecke des Verfahrens wahrnimmt und mit seiner besonderen Sachkunde würdigt.