Die Beschwerdeführerinnen rügen vorab, das EVED habe bei seinem Entscheid im wesentlichen auf einen Bericht des deutschen Bundesministeriums für Forschung und Technologie abgestellt, ohne dass die prozessualen Formen für die Einholung einer Expertise eingehalten worden seien. In materieller Hinsicht stellen sie sich auf den Standpunkt, eine Bewilligungspflicht bestehe nicht, weil Autoklaven in den massgebenden Anhängen zur V vom 18. Januar 1984 über Begriffsbestimmungen und Bewilligungen auf dem Gebiet der Atomenergie (Atomverordnung [AtV], SR 732.11) nicht erwähnt seien. D. Das EVED und das BEW beantragen Abweisung der Beschwerde.