Mit Eingabe vom 6. April 1987 führen die Metallwerke B. und die M. AG fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht und verlangen die Aufhebung des Departemententscheides. Es sei festzustellen, dass die Autoklaven keiner Bewilligungspflicht unterlägen, eventuell sei die Sache zur Beweisergänzung und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerinnen rügen vorab, das EVED habe bei seinem Entscheid im wesentlichen auf einen Bericht des deutschen Bundesministeriums für Forschung und Technologie abgestellt, ohne dass die prozessualen Formen für die Einholung einer Expertise eingehalten worden seien.