2 hierauf stellte das BEW fest, «dass die Ausfuhr der drei vom Zollamt B. am 30. Dezember 1985 nicht zur Ausfuhr freigegebenen Autoklaven einer Bewilligung des Bundesamtes für Energiewirtschaft bedarf». B. Eine gegen diese Feststellungsverfügung erhobene Verwaltungsbeschwerde der Metallwerke B. und der M. AG wies das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (EVED) am 4. März 1987 ab. C. Mit Eingabe vom 6. April 1987 führen die Metallwerke B. und die M. AG fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht und verlangen die Aufhebung des Departemententscheides.