A. Mit Verfügung vom 26. Februar 1986 hielt das Bundesamt für Energiewirtschaft (BEW) fest, die Metallwerke B. hätten drei Autoklaven hergestellt, die von der M. AG für Kunden in Kuwait und Dubai bestellt worden seien. Eine Prüfung der Pläne und Auslegungsblätter ergebe, dass diese Autoklaven mit solchen, die für Urananreicherungsanlagen hergestellt würden, übereinstimmten. Daraus folge, dass die fraglichen Autoklaven für eine Urananreicherungsanlage bestimmt seien und deshalb im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Atomgesetzes und der Atomverordnung nicht ohne Bewilligung des BEW exportiert werden dürften. Gestützt