1 Bewilligungspflicht für die Ausfuhr von Anlagen und Ausrüstungen, die für die Anreicherung oder Wiederaufbereitung von Kernbrennstoffen konzipiert oder hergerichtet sind. Auslegung des Begriffs solcher Anlagen und Ausrüstungen im Lichte der völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem Atomsperrvertrag. Die anwendbare Verordnung enthält keine abschliessende Liste der entsprechenden Ausrüstungen; diese sind pragmatisch im Hinblick auf den nuklearen Zweck zu erfassen.