{"Signatur": "CH_VB_022", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-08-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_022_JAAC-52-9--_1987-08-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000899.pdf?ID=150000899", "Checksum": "0afec8badc2a110f03a9d99755b14377"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 52.9 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 17.08.1987 JAAC 52.9 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral 17.08.1987 JAAC 52.9 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale 17.08.1987 JAAC 52.9 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:20", "Checksum": "394144e98ebef25be0c5c2d5b781c33e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 17.08.1987 JAAC 52.9 \r\n\n 4\nDementsprechend und in Nachachtung der völkerrechtlichen Verpflichtung\ndurch den Atomsperrvertrag hat der Bundesrat die Ausfuhr von Anlagen\nund Ausrüstungen, die für die Anreicherung oder Wiederaufbereitung\nvon Kernbrennstoffen eigens konzipiert oder hergerichtet sind, der\nBewilligungspflicht unterstellt (Art. 11 Abs. 1 Bst. c AtV).\nb. Nach den überzeugenden Feststellungen der Vorinstanz beruhen die\nAutoklaven der Metallwerke B. und der M. AG auf Plänen, wie sie von der U.\nGmbH nahezu identisch für Urananreicherungsanlagen in den Niederlanden\nund der Bundesrepublik Deutschland verwendet und eigens hiefür konzipiert\nwurden. Für die anfänglich gegenüber den Zollbehörden aufgestellte\nBehauptung, die Autoklaven seien für «Umwelttesteinrichtungen» bestimmt,\nsind die Beschwerdeführerinnen jeden Beleg schuldig geblieben. Vor dem\nBundesgericht halten sie diese Behauptung denn auch nicht mehr aufrecht.\nVielmehr bestreiten sie die Bewilligungspflicht mit dem Hinweis, Autoklaven\nseien in den Anhängen zur Atomverordnung nicht als für die Ausführung\nbewilligungspflichtig verzeichnet. Der Einwand geht schon deshalb fehl,\nweil die Aufzählung der ausfuhrbewilligungspflichtigen Ausrüstungen in\nAnhang 2 Ziff. II nach dem klaren Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Bst. c AtV nicht\nabschliessend ist. Anhang 3 schliesslich legt Kriterien für die Abgrenzung\nder Bewilligungspflicht fest (Art. 11 Abs. 2 AtV), enthält also auch keine\nabschliessende Liste. Im Lichte der völkerrechtlichen Verpflichtungen der\nSchweiz aus dem Atomsperrvertrag, dessen Ziel es ist, die weitere Verbreitung\nvon Kernwaffen zu verhindern, sind die ausfuhrbewilligungspflichtigen\nAusrüstungen pragmatisch im Hinblick auf den nuklearen Verwendungszweck\nzu erfassen. Darin liegt der Sinn von Art. 11 Abs. 1 Bst. c AtV. Nach dem\nGesagten steht die Ausfuhrbewilligungspflicht für die Autoklaven fest,\nnachdem ebensolche eigens auch für Urananreicherungsanlagen in den\nNiederlanden und in Deutschland hergestellt wurden.\nc. Im übrigen bestreiten die Beschwerdeführerinnen zu Unrecht, Autoklaven\nwürden von Anhang 3 der Atomverordnung nicht erfasst. Das EVED und\ndas BEW weisen darauf hin, dass es sich bei den fraglichen Autoklaven um\n«Anlagen zur Herstellung von Brennelementen» (Ziff. 2.4.1 Beilage A zu\nAnhang 3 AtV) und um Ausrüstungen für die Trennung von Uranisotopen\n(Ziff. 2.5.1, Beilage A zu Anhang 3 AtV) handelt. Der Begriff der «Anlage zur\nHerstellung von Brennelementen» umfasst unter anderem Ausrüstungen, die\nüblicherweise mit dem Produktionsfluss des Kernmaterials in unmittelbare\nBerührung kommen, es unmittelbar aufbereiten oder steuern (E. 9, Beilage\nA zu Anhang 3 AtV). Wenn die Beschwerdeführerinnen geltend machen,\nAutoklaven kämen mit dem Kernmaterial nicht in Berührung, so kommt\nes darauf vorliegend nicht an. «Anlagen zur Herstellung von Brennelementen»\nsind nach dem Wortlaut von Anhang 3 der Atomverordnung auch solche,\ndie das Kernmaterial unmittelbar aufbereiten. Wird im Autoklaven das\nUranhexafluorid erhitzt und vom festen in den gasförmigen Zustand\numgewandelt, und erlaubt erst dieser Aggregatzustand die Anreicherung\ndes Urans, so dient der Autoklav der unmittelbaren Aufbereitung des\nKernmaterials und stellt im Sinne von Anhang 3 der Atomverordnung eine\n«Anlage zur Herstellung von Brennelementen» dar. Ob er auch als Ausrüstung\nfür eine Isotopentrennanlage (Ziff. 2.5.1 in Verbindung mit F. 11 Beilage A zu\nAnhang 3 AtV) zu erfassen ist, bleibe dahingestellt.\n\n5\nLetztlich ist für die Bewilligungspflicht darauf abzustellen, dass die Schweiz\nvölkerrechtlich verpflichtet ist, der Weiterverbreitung von Kernwaffen\nentgegenzuwirken. Es wäre untragbar und in keiner Weise zu verantworten,\nwenn es einem weiteren Staate mit Hilfe schweizerischer Unternehmen\ngelänge, Kernwaffen herzustellen. Die Ausfuhrbewilligungspflicht steht\ndemnach ohne weiteres sowohl auf Grund von Art. 11 Abs. l Bst. c wie der\nAnhänge zur Atomverordnung fest.\n3. Die angefochtene Feststellungsverfügung besteht zu Recht. Die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen, was die Kostenpflicht der\nBeschwerdeführerinnen zur Folge hat (Art. 156 Abs. l OG).\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 52.9 - Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. August 1987\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1988\nAnnée\nAnno\n\nBand 52\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 899\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}