{"Signatur": "CH_VB_022", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-08-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_022_JAAC-52-9--_1987-08-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000899.pdf?ID=150000899", "Checksum": "0afec8badc2a110f03a9d99755b14377"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 52.9 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 17.08.1987 JAAC 52.9 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral 17.08.1987 JAAC 52.9 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale 17.08.1987 JAAC 52.9 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:20", "Checksum": "394144e98ebef25be0c5c2d5b781c33e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 17.08.1987 JAAC 52.9 \r\n\n1.a. Das Verwaltungsverfahrensgesetz enthält eine eigene Regelung der\nBeweiserhebung (Art. 12-18 VwVG) und Art. 19 VwVG verweist ergänzend\nauf das BG vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR\n273). An Beweismitteln sind vorgesehen: Urkunde, Auskünfte der Parteien,\nAuskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein, Gutachten von\nSachverständigen (Art. 12 Bst. a-e VwVG) und Amtsberichte (Art. 19 VwVG\nin Verbindung mit Art. 49 BZP). Für die Erhebung der verschiedenen\nBeweismittel sind jeweils unterschiedliche Verfahrensvorschriften\nzu beachten. Die Beschwerdeführerinnen behaupten, der Bericht\ndes Bundesministeriums für Forschung und Technologie stelle ein\nSachverständigengutachten dar, und die hiefür massgebenden Bestimmungen\nseien nicht eingehalten worden. Im Unterschied zum Zeugen oder\nzur Auskunftsperson, die über ausserhalb des Verfahrens gemachte\nWahrnehmungen berichten, gibt der Sachverständige ein Gutachten über\nTatsachen ab, die er im Laufe und zum Zwecke des Verfahrens wahrnimmt\nund mit seiner besonderen Sachkunde würdigt. Er wird allein um seiner\nFachkenntnis willen zur Abklärung des Sachverhaltes beigezogen (BGE\n99 Ib 56 E. 3). Amtsberichte können nun Äusserungen einer Amtsstelle zu\nausserhalb des Verfahrens gemachten Wahrnehmungen sein, sie können aber\nauch amtliche Sachkunde vermitteln, die der entscheidenden Behörde abgeht.\nInhaltlich können sie also sowohl einer Auskunft als auch einem Gutachten\ngleichkommen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen\n\n3\ngelangen aber auch im zweiten Fall die besonderen Verfahrensvorschriften für\nden Sachverständigenbeweis (Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57-61 BZP)\nnicht zur Anwendung.\nIm Verwaltungsprozess ist der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären.\nDafür kann und soll in erster Linie auf das Fachwissen der jeweiligen\nVerwaltung zurückgegriffen werden. Wo dieses nicht ausreicht, steht nichts\nentgegen, die Hilfe anderer Amtsstellen in Anspruch zu nehmen. Dies\nkann jedenfalls dann auch eine ausländische Behörde sein, wenn - wie im\nNuklearsektor - Abklärungen auf völkerrechtlichem Hintergrund zu treffen\nsind. Auf Fachwissen anderer Staaten zu greifen ist geradezu geboten, wenn\nanders der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt werden könnte, mithin\ndie entscheidende Behörde ihre Untersuchungspflicht verletzen würde. Im\nUnterschied zum eigentlichen Sachverständigenbeweis muss den Parteien\nnicht Gelegenheit gegeben werden, vorgängig Einwendungen gegen die\nfür einen Bericht in Aussicht genommene Amtsstelle vorzubringen. Das\nrechtliche Gehör ist jedenfalls gewahrt, wenn der am Verwaltungsprozess\nbeteiligte Private zum Amtsbericht nachträglich Stellung nehmen kann und\nallenfalls auch seine Bedenken hinsichtlich der Unparteilichkeit der den\nBericht verfassenden Personen äussern kann (vgl. BGE 104 Ia 70 E. 3 mit\nHinweisen). Die Beweiswürdigung erlaubt die nötige Differenzierung.\nb. Nach dem Gesagten machen die Beschwerdeführerinnen zu Unrecht\ngeltend, ihnen hätte vorgängig der Einholung eines Berichtes des deutschen\nBundesministeriums für Forschung und Technologie Gelegenheit für\nEinwendungen zu diesem Vorgehen gegeben werden müssen. Ihr Anspruch\nauf rechtliches Gehör ist dadurch gewahrt worden, dass ihnen die Vorinstanz\nam 3. September 1986 den genannten Bericht übermittelt und Frist zur\nEinreichung allfälliger Bemerkungen gesetzt hat. Die gegenteilige Behauptung\nin der Beschwerdeschrift ist aktenwidrig. Den Beschwerdeführerinnen\nwäre unbenommen gewesen, allfällige Bedenken gegen die Sachkunde\noder die Unparteilichkeit des Bundesministeriums für Forschung und\nTechnologie oder zur Fragestellung vorzutragen. Dies ist unterblieben. Eine\nGehörsverweigerung liegt nicht vor.\n2. In materieller Hinsicht ist streitig, ob die Ausfuhr der Autoklaven der\nBewilligungspflicht unterliegt.\na. Nach Art. III Ziff. 2 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung\nvon Kernwaffen (Atomsperrvertrag, SR 0.515.03) ist die Schweiz verpflichtet,\nAusrüstungen und Materialien, die eigens für die Verarbeitung, Verwendung\noder Herstellung von besonderem spaltbarem Material vorgesehen\noder hergerichtet sind, an Nichtkernwaffenstaaten nur zu friedlichen\nZwecken und nur dann zu exportieren, wenn sich die Belieferten den\nSicherungsmassnahmen des Vertrages unterziehen. Der Bundesrat kann\ngemäss Art. 4 Abs. 2 des BG vom 23. Dezember 1959 über die friedliche\nVerwendung der Atomenergie und den Strahlenschutz (Atomgesetz, SR\n732.0) die Ausfuhr von Produktionseinrichtungen und Geräten, die in der\nAtomtechnik benötigt werden, bewilligungspflichtig erklären.\n\n"}