Asyl. Wegweisung eines pakistanischen Staatsangehörigen. Der Ausschuss verneint das Vorliegen einer Foltergefahr. Art. 3 UNO-Übereink. gegen Folter. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer persönlich die Gefahr läuft, im Fall seiner Ausweisung nach Pakistan gefoltert zu werden. - Der Beschwerdeführer vermochte nicht zu beweisen, dass er persönlich Gefahr liefe, infolge seiner früheren Tätigkeit für die Regierung gefoltert zu werden. - Die Gefahr, bei der Rückkehr verhaftet und in der Folge verurteilt zu werden, genügt für sich allein nicht für die Annahme eines solchen Risikos.