1 - Der ständig anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erläutert ebenso wenig, weshalb er erst nach Abschluss des innerstaatlichen Verfahrens, mithin verspätet, geltend gemacht hat, im Falle einer Rückkehr nach Pakistan wegen Apostasie verhaftet zu werden. - Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend dargetan, dass er in der Vergangenheit gefoltert worden ist und für ihn in Pakistan ein vorhersehbares, tatsächliches und konkretes Risiko der Folter respektive der Verurteilung zum Tode besteht.