Asyl. Wegweisung eines pakistanischen Staatsangehörigen. Der Ausschuss gegen Folter verneint das Vorliegen einer Foltergefahr. Art. 3 UNO-Übereink. gegen Folter. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer persönlich Gefahr liefe, im Fall seiner Ausweisung nach Pakistan gefoltert zu werden. - Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend ein angeblich gegen ihn hängiges Strafverfahren wegen Blasphemie, enthalten nicht entkräftete Widersprüche.