Asyl. Wegweisung eines togolesischen Staatsangehörigen. Zulässigkeit der Mitteilung. Art. 22 UNO-Übereink. gegen Folter. Die Angaben des Beschwerdeführers sind allgemein und vage. Seine Behauptungen, einer politischen Partei anzugehören respektive dass beim Versuch, sich der Verhaftung durch Flucht zu entziehen, auf ihn geschossen worden sei, genügen nicht für die Annahme der Zulässigkeit der Beschwerde.