Asyl. Wegweisung eines sri-lankischen Staatsangehörigen. Der Ausschuss verneint das Vorliegen einer Foltergefahr. Art. 3 UNO-Übereink. gegen Folter. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer persönlich Gefahr liefe, im Fall seiner Ausweisung nach Sri Lanka gefoltert zu werden. - Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit möglicherweise gefoltert wurde, bedeutet angesichts des laufenden Friedensprozesses und der Rückkehr zahlreicher tamilischer Flüchtlinge nicht ohne weiteres, dass er auch heute einer tatsächlichen Foltergefahr ausgesetzt ist.