Asyl. Wegweisung eines sri-lankischen Staatsangehörigen. Der Ausschuss verneint das Vorliegen einer Foltergefahr. Art. 3 UNO-Übereink. gegen Folter. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer persönlich Gefahr liefe, im Fall seiner Ausweisung nach Sri Lanka gefoltert zu werden. - Da der Beschwerdeführer durch gerichtliche Entscheidung vom Vorwurf terroristischer Handlungen freigesprochen wurde und kaum als politisch aktiv bekannt gilt, ist die Gefahr gering, dass er schwer wiegende Folgen erleiden würde, falls er erneut verhaftet würde.