Folter erlangte Aussagen folgt aus der absoluten Natur des Folterverbots und umfasst für jeden Vertragsstaat eine Überprüfungspflicht in jedem Verfahren vor seinen Behörden. - Die Anwendbarkeit der Bestimmung hängt vom Nachweis ab, dass die fraglichen Aussagen durch Folter erlangt worden sind. Die Beweiswürdigung obliegt dabei nicht dem Ausschuss, sondern den Gerichten des jeweiligen Vertragsstaats, ausser sie sei willkürlich oder stelle eine Rechtsverweigerung dar. Art. 22 UNO-Übereink. gegen Folter. Mitteilung einer Einzelperson. - Der Ausschuss ist ratione materiae nicht zuständig, behauptete Verletzungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens zu prüfen.