mit hinreichenden Garantien verknüpft, weil sowohl das Bundesamt für Justiz als auch das Bundesgericht das Risiko für die Beschwerdeführerin, gefoltert zu werden vorgängig geprüft haben. - Berücksichtigung der Tatsache, dass dem Ausschuss keine Informationen zugegangen sind, wonach die Beschwerdeführerin nach ihrer Auslieferung gefoltert oder misshandelt worden wäre. Art. 15 UNO-Übereink. gegen Folter. Verbot, Aussagen, die nachweislich als durch Folter herbeigeführt worden sind, in einem Verfahren als Beweismittel zu verwenden. - Das Verwendungsverbot für durch Folter erlangte Aussagen folgt aus der absoluten Natur des Folterverbots und umfasst für jeden