Asyl. Wegweisung von syrischen Staatsangehörigen kurdischer Herkunft. Der Ausschuss verneint das Vorliegen einer Foltergefahr. Art. 3 UNO-Übereink. gegen Folter. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführer persönlich Gefahr liefen, im Fall seiner Ausweisung nach Syrien gefoltert zu werden. - Die Glaubwürdigkeit der Darstellung des Sachverhalts durch die Beschwerdeführer wird in Zweifel gezogen, da sie die interne Notiz des syrischen Sicherheitsdienstes und das Urteil betreffend ihre oppositionspolitischen Aktivitäten erst nach der Abweisung ihres ursprünglichen Asylgesuchs vorgelegt haben. - Die kurdische