Asyl. Wegweisung eines sri-lankischen Staatsangehörigen. Der Ausschuss verneint das Vorliegen einer Foltergefahr. Art. 3 UNO-Übereink. gegen Folter. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer persönlich Gefahr liefe, im Fall seiner Ausweisung nach Sri Lanka gefoltert zu werden. - Obwohl der Beschwerdeführer kurz nach seiner Ankunft in der Schweiz in ärztliche Betreuung kam, werden die behaupteten Folterungen im Heimatstaat nicht durch medizinische Befunde bestätigt. - Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend dargetan, dass für ihn in Sri Lanka ein vorhersehbares, tatsächliches und konkretes Risiko der Folter bestehe.