- Die Darlegungen des Beschwerdeführers sind in wesentlichen Punkten nicht glaubwürdig, insbesondere hinsichtlich seiner Aktivitäten und der Umstände seiner Flucht. Gemäss den sorgfältig durchgeführten Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Ankara riskiert der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auch keine Verhaftung.