Asyl. Wegweisung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Herkunft. Der Ausschuss verneint das Vorliegen einer Foltergefahr. Art. 3 UNO-Übereink. gegen Folter. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer persönlich Gefahr liefe, im Fall seiner Ausweisung in die Türkei gefoltert zu werden. - Nicht bezweifelt wird, dass beim Beschwerdeführer posttraumatische Belastungen bestehen. - Die Darlegungen des Beschwerdeführers sind in wesentlichen Punkten nicht glaubwürdig, insbesondere hinsichtlich seiner Aktivitäten und der Umstände seiner Flucht.