prétend avoir été membre depuis 1980, est toléré par l’adminsitration syrienne. Asyl. Wegweisung eines syrischen Staatsangehörigen kurdischer Herkunft. Der Ausschuss verneint das Vorliegen einer Foltergefahr. Art. 3 UNO-Übereink. gegen Folter. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer persönlich Gefahr liefe, im Fall seiner Ausweisung nach Syrien gefoltert zu werden. - Die Glaubwürdigkeit der tatsächlichen Vorbringen des Beschwerdeführers wird bezweifelt, weil dieser erst nach der Abweisung seines ersten Asylgesuchs geltend machte, gefoltert worden zu sein, und ein ärztliches Zeugnis vorlegte, das Folterungen als möglich bezeichnete. - Die demokratische kurdische