Asyl. Wegweisung eines Staatsangehörigen von Bangladesch. Der Ausschuss verneint das Vorliegen einer Foltergefahr. Art. 3 UNO-Übereink. gegen Folter. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer persönlich Gefahr liefe, im Fall seiner Ausweisung nach Bangladesch gefoltert zu werden. Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend dargetan, dass für ihn in Bangladesch ein vorhersehbares, tatsächliches und konkretes Risiko der Folter bestehe.