Asyl. Wegweisung eines Staatsangehörigen des Tschad. Der Ausschuss verneint das Vorliegen einer Foltergefahr. Art. 3 UNO-Übereink. gegen Folter. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer persönlich Gefahr liefe, im Fall seiner Ausweisung in den Tschad gefoltert zu werden. - Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgungshandlungen erwähnt, denen er in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen sei. - Der Beschwerdeführer konnte auch nicht beweisen, dass er Mitglied der nationalen Widerstandsbewegung oder der Vereinigung junger Revolutionäre war.