- Im Übrigen bestand nach Auskunft der Schweizer Botschaft keine polizeiliche Fiche über den Beschwerdeführer und es war gegen ihn kein Haftbefehl ausgestellt worden. - Zudem hat die vom Beschwerdeführer behauptete polizeiliche Festnahme des Vaters 1995 stattgefunden, doch sind seitdem weder er selbst noch seine Familie von den türkischen Behörden gesucht oder eingeschüchtert worden. - Seit Verlassen der Türkei hat der Beschwerdeführer nicht mehr mit der PKK kollaboriert. - Selbst unter Berücksichtigung der zahlreichen Berichte über Menschenrechtsverletzungen und Folterungen in der Türkei setzt Art. 3 voraus, dass die Person bei ihrer Ausweisung ein voraussehbares