1 Asyl. Wegweisung eines türkischen Beschwerdeführers kurdischer Herkunft. Der Ausschuss verneint das Vorliegen einer Foltergefahr. Art. 3 UNO-Übereink. gegen Folter. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer persönlich Gefahr liefe, im Fall seiner Ausweisung in die Türkei gefoltert zu werden. - Die Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten der Vorbringen des Beschwerdeführers sind für die Beurteilung der Foltergefahr nicht entscheidend. - Das Dokument, welches den Beweis hätte erbringen sollen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Beziehungen zur PKK strafrechtlich verfolgt wurde, war gefälscht. - Im Übrigen bestand nach