1 - Zudem konnte er nicht beweisen, dass er Mitglied der PKK gewesen war und an deren Aktionen teilgenommen hatte. - Unbewiesen blieb auch seine Behauptung, zum Militärdienst einberufen worden zu sein. - Es bestehen keine ernsthaften Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer liefe bei seiner Rückkehr in die Türkei persönlich Gefahr, gefoltert zu werden.