- Enfin, il n’est pas établi qu’il ait été appelé à effectuer son service militaire. - Il n’existe pas de motifs sérieux de croire que l’auteur risque personnellement d’être soumis à la torture s’il est renvoyé en Turquie. Asyl. Wegweisung eines türkischen Beschwerdeführers kurdischer Herkunft. Der Ausschuss verneint das Vorliegen einer Foltergefahr. Art. 3 UNO-Übereink. gegen Folter. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer persönlich Gefahr liefe, im Fall seiner Ausweisung in die Türkei gefoltert zu werden. - Der Beschwerdeführer konnte nicht überzeugend darlegen, dass er während der von ihm behaupteten Ereignisse überhaupt noch in der Türkei war.