Asyl. Wegweisung eines türkischen Beschwerdeführers kurdischer Herkunft. Der Ausschuss verneint das Vorliegen einer Foltergefahr. Art. 3 UNO-Übereink. gegen Folter. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer persönlich Gefahr liefe, im Fall seiner Ausweisung in die Türkei gefoltert zu werden. - Nicht bezweifelt wird die Behauptung des Beschwerdeführers, während seiner 28-tägigen Inhaftierung im Jahre 1985 misshandelt worden zu sein. - Im Hinblick darauf, dass dieses Ereignis 15 Jahre zurückliegt, erachtet der Ausschuss jedoch den Nachweis einer aktuellen Gefahr, bei der Rückkehr in die Türkei gefoltert zu werden, für nicht erbracht.