Asyl. Wegweisung eines Staatsangehörigen der Demokratischen Republik Kongo. Der Ausschuss verneint das Vorliegen einer Foltergefahr. Art. 3 UNO-Übereink. gegen Folter. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer persönlich Gefahr liefe, im Fall seiner Ausweisung in die Demokratische Republik Kongo gefoltert zu werden. - Die Behauptung des Beschwerdeführers, vor seiner Flucht gefoltert worden zu sein, hat keinen Bestand. - Der Beschwerdeführer konnte nicht beweisen, dass er im Falle seiner Ausweisung einer vorhersehbaren, wirklichen und persönlichen Gefahr, gefoltert zu werden, ausgesetzt wäre.