1 - Der Beschwerdeführer konnte nicht beweisen, dass er Mitglied der Revolutionären Volksbewegung war und seine Familie vom gegenwärtig an der Macht stehenden Regime in Kinshasa verfolgt wurde. - Unbewiesen blieb zudem, dass die ehemaligen - insbesondere subalternen - Mitglieder der Revolutionären Volksbewegung wegen ihrer Unterstützung des ehemaligen Präsidenten sowie ihres Engagements für die Opposition des gegenwärtigen Regimes verfolgt würden. - Selbst unter Berücksichtigung der zahlreichen Berichte über Menschenrechtsverletzungen und Folterungen in der Demokratischen Republik Kongo setzt Art. 3 voraus, dass die Person bei ihrer Ausweisung einem