1 - Würdigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer scheinbar seine Heimat hauptsächlich wegen seines Gefühls, zwischen den zwei Parteien des Zivilkrieges zu stehen, verlassen hatte. - Trotz der in menschenrechtlicher Hinsicht ernsten Situation in Sri Lanka würde der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nicht ein voraussehbares, persönliches und reelles Risiko eingehen, gefoltert zu werden.