Asyl. Wegweisung eines sri-lankischen Staatsangehörigen. Der Ausschuss verneint das Vorliegen einer Foltergefahr. Art. 3 UNO-Übereink. gegen Folter. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer persönlich Gefahr liefe, im Fall seiner Ausweisung nach Sri Lanka gefoltert zu werden. - Berücksichtigung der Tatsache, dass das einzige Beweismittel des Beschwerdeführers zur Unterstützung der Behauptung, er werde von der Polizei gesucht, ein Brief seines Vaters ist. Ferner behauptet der Beschwerdeführer nicht, früher gefoltert worden zu sein.