1 - Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Ereignisse, die der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Ausreise aus der Türkei angeführt hat, sich im Jahre 1991 abgespielt hatten. - Würdigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwar zweimal inhaftiert wurde, jedoch nie weitere Verfolgungshandlungen gegen ihn eingeleitet wurden. - Es bestehen im vorliegenden Fall keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer seit seiner Abreise mit den Mitgliedern der PKK zusammengearbeitet hätte oder dass er oder seine Familie von den türkischen Behörden gesucht worden wäre. - Trotz der in menschenrechtlicher Hinsicht ernsten Situation in der